Was es tut
Der Plan bekommt zwei Monatsbeträge für das ganze Objekt, die Bewirtschaftung und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage, und verteilt sie cent-genau auf die Einheiten. Maßgeblich ist der Schlüssel, der am Tag des Wirksamwerdens für das jeweilige Konto gilt. Die beiden Konten dürfen dabei verschiedene Schlüssel tragen, die Bewirtschaftung etwa nach Fläche und die Rücklage nach Miteigentumsanteilen.
Im Entwurf sind die Positionen vorläufig. Mit dem Beschluss werden sie festgeschrieben, und ein noch fortgeltender Vorgänger endet automatisch am Vortag.
Ein Pflicht-Enddatum hat der Plan nicht, und das ist keine Nachlässigkeit. Das Gesetz lässt ihn fortgelten, bis ein neuer beschlossen ist. Eine feste Jahresscheibe würde jedes Mal eine Lücke reißen, wenn sich der Beschluss über den Folgeplan verzögert, und verzögert wird er in der Praxis oft genug.
Die monatliche Sollstellung erzeugt je Einheit zwei Forderungen und eine Bewegung auf die Rücklage. Gegen Doppelausführung ist sie gesichert: Ein zweiter Lauf für denselben Monat erzeugt nichts.
Wie es zusammenhängt
Hier beginnt der Geldkreislauf. Die Lastschrift zieht ein, was der Plan vorschreibt, der Bankabgleich verbucht den Eingang, das Mahnwesen holt nach, was ausbleibt, und am Jahresende rechnet die Hausgeldabrechnung gegen genau dieses Soll.
Grenzen
Die Anpassung der Vorschüsse als zweite Variante des Beschlusses über die Jahresabrechnung fehlt noch. Eine Staffelung nach Monaten kennt der Plan nicht, und für die unterjährige Sonderumlage gibt es keinen Automatismus; sie wird als eigene Buchung erfasst.