Was es tut
§ 24 Abs. 7 WEG verlangt von jeder Verwaltung eine Beschluss-Sammlung: fortlaufend nummeriert, mit Wortlaut, Datum, Ort der Versammlung und dem Vermerk, ob ein Beschluss angefochten oder aufgehoben wurde. Ein Protokollarchiv genügt dafür nicht. Es ist ein eigenes, geordnetes Verzeichnis, und jeder Eigentümer darf hineinsehen.
Geplant ist sie als fortschreibende Liste nach der Art des Hauptbuchs. Eintragungen werden ergänzt und vermerkt, nicht geändert.
Wie es zusammenhängt
Der Beschluss über die Jahresabrechnung entsteht heute schon im Abrechnungslauf. Er dient dort allerdings nur dazu, die Abrechnungsspitze zu buchen, und wird nicht als Beschluss dokumentiert. Beide Enden zusammenzubringen steht noch aus.
Grenzen
Gebaut ist davon nichts. Übergangsweise liegt die Sammlung in der Dokumentenablage.